RECHTSSICHERHEIT

Was Sie wissen müssen

Als Mitglied des Konsultativgremiums durfte ich die Interessen der Wirtschaft vertreten. Welche Ziele verfolgte die Wirtschaft? 

Ziel der Wirtschaft war es, Verwaltungs-, Verordnungs- und Gesetzestexte für den Steuerpflichtigen verständlich zu formulieren, insbesondere deshalb, da die Mehrwertsteuer eine Selbstveranlagungssteuer ist.

Die Beratung dagegen versuchte unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Dies bedingte allerdings rechtlich einwandfrei formulierte Texte, die für Steuerpflichtige schwer nachvollziehbar waren.

Damit die Wirtschaft, respektive die Steuerpflichtigen, auch ohne externe Beratung komplexe Steuertatbestände nachvollziehen können, kam die ESTV sowohl der Wirtschaft als auch der Beratung entgegen, indem sie die Auskunftspflicht in Art. 69 MWSTG verankerte.  

Art. 69 Auskunftsrecht

Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden.

FAZIT

Möchten Sie unnötige Beratungskosten vermeiden, so können abzuklärende Steuertatbestände der Steuerverwaltung zur Stellungnahme eingereicht werden.  Überdies ist die Rechtssicherheit in Art. 69 MWSTG für den Steuerpflichtigen gegeben.